Altersrente für Frauen
Diese Altersrente erhalten vor 1952 geborene Frauen auf Antrag, die
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.
Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wurde auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Rentenabschläge in Kauf genommen werden.
Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind anzurechnen:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
- Kindererziehungszeiten
- Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)
Für Geburtsjahrgänge 1952 und jünger gibt es diese Altersrente nicht mehr.
Die Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen verbleibt – auch nach der Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre bei der Regelaltersrente – bei 65 Jahren.
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
01.10.2010









